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§ 35a EStG: So sparen Ihre Mieter Steuern — und Sie sich Rückfragen

5 Min Lesezeit · 15. Juli 2026

Viele Mieter wissen nicht, dass in ihrer Nebenkostenabrechnung steuerlich absetzbare Arbeitskosten stecken. Als Vermieter können Sie diese ausweisen — ein kleiner Service mit großer Wirkung für die Mieterzufriedenheit.

Worum geht es bei § 35a EStG?

Mieter können 20 % der in ihren Nebenkosten enthaltenen Arbeits-/Lohnkosten von ihrer Einkommensteuer abziehen: haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2) mit bis zu 4.000 € im Jahr, Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3) mit bis zu 1.200 €. Materialkosten zählen nicht mit.

Was zählt als haushaltsnah, was als Handwerker?

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Hausmeister, Gartenpflege, Treppenhausreinigung, Winterdienst, Schornsteinfeger-Kehrarbeiten.
  • Handwerkerleistungen: Wartung von Aufzug/Heizung, Reparaturen am Gemeinschaftseigentum, Prüfungen (z. B. der Elektroanlage).

Ihre Rolle als Vermieter

Der Bundesfinanzhof hat entschieden (VI R 24/20), dass Mieter die Beträge auch ohne eigenen Vertrag mit dem Dienstleister absetzen können — sofern sie aus der Abrechnung hervorgehen. Nachweis ist entweder eine entsprechend aufgeschlüsselte Betriebskostenabrechnung oder eine gesonderte Bescheinigung. Ein solcher Ausweis ist ein starkes Service-Argument und erspart Ihnen Rückfragen.

§ 35a-Ausweis auf Knopfdruck

Bei jeder Position tragen Sie den Arbeitskostenanteil ein und ordnen ihn zu. MyImmo verteilt ihn auf die Mieter und weist auf der Abrechnung die absetzbaren Beträge nach § 35a Abs. 2 und Abs. 3 gesondert aus.

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Rechtsstand Juli 2026. Alle Angaben sind Anhaltspunkte ohne Gewähr und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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